Steuerberatung neu gedacht.
Professionelle Steuerberatung aus Heimertingen im Unterallgäu
Wir kümmern uns professionell und ergebnisorientiert um Ihre Steuerangelegenheiten, damit Sie sich auf die wichtigen Dinge im Leben konzentrieren können.
Unsere Dienstleistungen im Überblick
Ihre Finanzen in einer sicheren Hand
Rechnungswesen
Wir erstellen Ihre Jahresbuchhaltung für jede Rechtsform. Wir unterstützen Sie dabei, alle relevanten Unterlagen systematisch zu sortieren und korrekt abzulegen, damit wir schnellmöglich Ihren Jahresabschluss erstellen können. Unser Ziel ist es dabei stets Ihre Steuerbelastung zu optimieren.
Lohnabrechnungen
Unsere Mitarbeiter sind unser wichtigstes Gut, deswegen ist eine pünktliche Gehaltszahlung selbstverständlich. Aus diesem Grund übernehmen wir Pflichtbewusst Ihre Lohnbuchhaltung für Ihre Mitarbeiter, damit termingerecht das richtige Gehalt ankommt.
Vermögensplanung
Wir kennen Sie und das Potenzial ihrer Finanzen, aus diesem Grund sind wir der richtige Ansprechpartner für einen soliden Vermögensauf- und vor allem -ausbau. Lassen Sie uns Ihre Investitionspläne für die Zukunft analysieren, besprechen und best möglich gestalten.
Gründe für Stangl + Keppeler, Steuerberater
Zuverlässig & pflichtbewusst
Übersichtlicher und sicherer Datenaustausch
Schnelle Antwort auf Ihre steuerlichen Fragen
Ihre Finanzen in einer Hand
Ansprechpartner vor Ort
Nachrichten Steuern & Recht – DATEV magazin Aktuelles für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte
- BFH zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberatersvon DATEV am 12. Februar 2026 um 9:54
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 52d FGO einen rollen- oder statusbezogenen Berufsträgerbegriff verwendet und folglich die Pflicht zur Nutzung eines besonderen elektronischen Postfachs an den Beruf oder das Auftreten als Berufsträger geknüpft ist (Az. VIII R 2/25).
- BFH: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgangvon DATEV am 12. Februar 2026 um 9:48
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 110 AO anwendbar ist, wenn ein Notar die zweiwöchige Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hinsichtlich einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nicht eingehalten hat (Az. II R 21/23).
- BFH: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgangvon DATEV am 12. Februar 2026 um 9:36
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 110 AO anwendbar ist, wenn ein Notar die zweiwöchige Frist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG hinsichtlich einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nicht eingehalten hat (Az. II R 20/23).
- BFH: Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteilevon DATEV am 12. Februar 2026 um 9:29
Dr BFH hatte u. a. die Frage zu klären, ob eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a. F. vorliegt, wenn eine grundbesitzende GmbH weitere eigene Anteile erwirbt und einer von mehreren Gesellschaftern dadurch mindestens 95 % der nicht von der GmbH selbst gehaltenen Anteile hält (Az. II R 24/22).
- BFH zur grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnisvon DATEV am 12. Februar 2026 um 9:22
Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der BFH entschieden (Az, II R 22/23).
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