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Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 1. April 2025 sanktionsfrei

Vor dem 01.04.2025 wird lt. BfJ kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12.2024 endet. Hierfür hatte sich die BStBK stark gemacht.
Quelle: DATEV
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