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Berechnung der Vergnügungssteuer bei Wohnungsprostitution: Treppenhausflächen sind nicht stets Veranstaltungsflächen

In einem zur Prostitution genutzten Apartmentgebäude in Köln sind Treppenhausflächen nicht in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehen. Einen Abzug für Dachschrägenflächen musste die Stadt Köln allerdings nicht vornehmen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 14 A 169/25).
Quelle: DATEV
Zum Original-Artikel hier klicken: https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/berechnung-der-vergnuegungssteuer-bei-wohnungsprostitution-treppenhausflaechen-sind-nicht-stets-veranstaltungsflaechen-147925

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