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Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Mit BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Die Nichtbeanstandungsregelung wird nun bis zum 31. Dezember 2029 verlängert (Az. III C 2 – S 7419/00016/022/023).
Quelle: DATEV
Zum Original-Artikel hier klicken: https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/besteuerung-von-reiseleistungen-von-unternehmen-mit-sitz-im-drittland-verlaengerung-der-nichtbeanstandungsregelung-4-146469

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