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Conterganstiftung muss über das Vorliegen eines Schadensfalles neu entscheiden

Wenn es an der nach dem Conterganstiftungsgesetz vorgeschriebenen Entscheidung der Medizinischen Kommission über das Vorliegen eines Schadensfalles im Sinne des Gesetzes fehlt, rechtfertigt dies den Ausspruch des Gerichts, die beklagte Conterganstiftung zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag zu verpflichten. So das BVerwG (Az. 5 C 2.24).
Quelle: DATEV
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