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Rückforderung von angerechneter Kapitalertragsteuer im „cum/ex-Verfahren“ ist rechtmäßig

Das FG Hamburg hat die Klage in einem sog. cum/ex-Verfahren abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das Finanzamt habe die Körperschaftsteuerbescheide ändern und die Anrechnungsverfügungen zurücknehmen dürfen (Az. 6 K 228/20).
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