Sie sind hier: Startseite » Allgemein » Unzulässige Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera

Unzulässige Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera

Das AG Gelnhausen entschied, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera bereits dann unzulässig ist, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann (Az. 52 C 76/24).
Quelle: DATEV
Zum Original-Artikel hier klicken: https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unzulaessige-videoueberwachung-schon-bei-schwenkbarer-kamera-125682?pk_campaign=feed-datev-de-nachrichten-steuern-recht&pk_kwd=unzulaessige-videoueberwachung-schon-bei-schwenkbarer-kamera

Sie sind hier: Startseite » Allgemein » Unzulässige Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera

    Jetzt Kontakt aufnehmen

    Lassen Sie uns in einem unverbindlichen Erstgespräch klären, ob und wie wir Ihnen ganz konkret bei Ihren Steueranliegen weiterhelfen können. Gerne können Sie uns auch per E-Mail (info@stangl-keppeler.de) Kontakt aufnehmen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!


    Ihre Daten werden verschlüsselt übertragen und für die Kontaktaufnahme verwendet. Sie stimmen der Verarbeitung Ihrer Daten zu und damit auch der Datenschutzerklärung.