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Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 10 K 1483/24).
Quelle: DATEV
Zum Original-Artikel hier klicken: https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/vorweggenommene-aufwendungen-fuer-die-eigene-bestattung-sind-keine-aussergewoehnlichen-belastungen-140607

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